Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der GOP durch Ablauf der Wiederholungsfrist oder wegen Nichtbestehens der erforderlichen Leistungen ist nicht nur die Fortsetzung in diesem Studiengang nicht, sondern muss den betreffenden Studierenden auch die Fortsetzung/Aufnahme eines anderen, in der BPO-2021 geregelten/genannten Studiengangs versagt werden.
Genauere Information zu Einzelfolgen bei Studiengangswechsel finden sie hier.